Das Jahr 2025 sollte nach dem Willen der EU-Regierung zu einem weiteren Highlight der Geschichte der Regulierung von Unternehmen werden. Ganz hat es in Einzelfällen mit der scharfen Terminierung nicht geklappt, aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
- Thema CSRD
Das gilt zunächst einmal für die neue Direktive hinsichtlich der Berichtspflicht von Unternehmen zum Thema Corporate Social Responsibility (CSRD). Wie KTR berichtete, hat die Intervention von vier Ministern der Bundesregierung mit dem Ziel einer generellen Verschiebung um zwei Jahre auf 2027 und einer gewissen Eindämmung des Umfangs dieser Unternehmensberichte dazu geführt, dass dank nicht vorhandener nationaler Umsetzung der Brüsseler Vorschrift hierzulande nun Rechtsunsicherheit mit der Konsequenz besteht, dass eigentlich betroffene Unternehmen kein neues Joch zu schultern brauchen, wie das Institut der Wirtschaftsprüfer schriftlich mitteilte. Das ändert aber nichts daran, dass die bestehenden Regeln weiterhin in Kauf nehmen, dass Großunternehmen die Last der Berichterstattung auf zuliefernde und eigentlich nicht betroffene KMU aufbürden und niemand – weder in Brüssel noch in Berlin – offensichtlich etwas dagegen hat. Sollte in Deutschland aber noch eine Umsetzung der EU-Anordnung erfolgen, dann wird sie nachträglich zur Berichtspflicht der betroffenen Unternehmen führen – das sind alle Unternehmen, die entweder über 50 Millionen Euro Umsatz machen, deren Bilanzsumme mehr als 25 Millionen Euro beträgt oder die mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen (zwei von drei Kriterien müssen erfüllt sein). Damit dürfte sich dann die Zahl der „Durchreicher“ Richtung KMU ebenfalls deutlich erhöhen.
- Thema CBAM
Die EU-Regulierung unter dem Namen Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eher wenigen Unternehmen bekannt, und doch sind seit 2024 alle Unternehmen in Europa von der EU-Regierung verpflichtet worden, alle drei Monate einen aktuellen CBAM-Report in Brüssel abzuliefern. Die EU verfolgt damit das Ziel, die durch die EU-Regulierungen auf dem Binnenmarkt künstlich verteuerten heimischen Produkte wie etwa Zement, Strom, Düngemittel, Wasserstoff, Eisen, Stahl und Aluminium gegen billigere Importe solcher Güter aus Ländern ohne derartige Regeln und Extrakosten abzuschirmen. Dafür werden diese Importe nachträglich CO2-bepreist. Um das überhaupt machen zu können, müssen Unternehmen – und das sind auch solche, die vielleicht nur eine Kiste Schrauben importiert haben – melden, welche Produkte sie aus Drittstaaten importiert haben, die unter den CBAM fallen – und welche Emissionen mit diesen Produkten verbunden sind. Für diese Emissionen müssen sie dann Zertifikate erwerben – zu demselben Preis, den auch Produzenten im EU-Emissionshandel für Treibhausgas-Zertifikate bezahlen. Für Raumfahrt-KMU ist dies genauso relevant wie für alle anderen großen und kleinen Unternehmen – und im Hinblick auf Produkte wie Aluminium erst recht. Das Ganze gilt ab einem Wert von 150 Euro für das importierte Gut.
Seit August ist die übrigens Nutzung von Standardwerten für die Emissionskalkulation nicht mehr gestattet, seitdem müssen Unternehmen Primärdaten aus der Lieferkette erheben und nutzen. Zu berücksichtigen sind etwa 225 Datenpunkte.
Neu ab 2025 ist die Vorschrift zur Nutzung der EU-Methode zur Emissionsberechnung, andere Optionen sind ab 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig. Zudem können sich Unternehmen ab 2025 im CBAM-Register registrieren. Relevant wird dies ab 2026, denn dann dürfen nur noch Firmen entsprechende Waren (wie beispielsweise Aluminium) einführen, die im CBAM-Register der EU registriert sind. Eigentlich sollte das entsprechende Portal zum 1. Januar 2025 geschaltet werden, das passiert aber aufgrund bürokratischer Komplikationen erst im Laufe des 1. Quartals 2025. Endgültig greifen wird der CBAM ab dem 1. Januar 2026. Ab dem Termin werden die CBAM-Einfuhrzölle auf den „Import von Emissionen“ fällig.
- Thema EUDR
Die EU-Deforestration Regulation – EUDR – sollte eigentlich zum 30.12.2024 scharf geschaltet werden. Heftige Proteste aus Wirtschaft und nationalen Parlamenten bewirkten eine Verschiebung um 12 Monate auf den 30.12. dieses neuen Jahres. Betroffen sind Unternehmen, die Rohstoffe oder Produkte importieren, von denen man glaubt, dass sie eventuell zur Entwaldung des Planeten beitragen. Besonders im Blick hat die EU dabei Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Kautschuk.
Raumfahrt-KMU sind in den meisten Fällen, wie man an den Erzeugnissen erkennt, nicht betroffen. Sie sollten aber im eigenen Interesse genau prüfen, ob die EUDR nicht doch in speziellen Fällen auch sie betrifft. Wie teuer die Beachtung der EUDR und wie hoch die Oppositionskosten für die Nichtbeachtung ab 2026 werden, war jetzt noch nicht zu erfahren.
- Thema CSDDD
Das sogenannte EU-Lieferkettengesetz, die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive), ist seit Juli 2024 in Kraft. Mit der CSDDD zwingt die EU die Unternehmen zu Sorgfaltspflichten, die Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzung entlang der Lieferkette europäischer Unternehmen verhindern sollen. Die EU-Mitgliedstaaten haben ab Inkrafttreten der Richtlinie bis Juli 2026 zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Die wichtigste Information für Unternehmen ist: Die CSDDD greift nicht vor 2027, und dann auch erst für sehr große Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. In den beiden Folgejahren greift das EU-Lieferkettengesetz dann auch für Unternehmen mit mehr als 3.000 beziehungsweise 1.000 Beschäftigten. Solange Trickle-Down-Effekte auf KMU nicht rigoros der Riegel vorgeschoben wird, ist diese Festlegung auf Unternehmensgrößen aber völlig irrelevant.
Ausblick auf mehr
Weitere Errungenschaften der Regulation durch die europäische Kontinentalverwaltung, aber hier wenig relevant und nur der Vollständigkeit halber erwähnt, sind die EU-Ökodesignverordnung, die Neuregulierung des CO2-Preises, die neue Verpackungsordnung PPWR, harmonisch ergänzt durch die neue Plastiksteuer der Bundesregierung exklusiv für deutsche Unternehmen ab 2026. Die Regeln aus bzw. zu REACH, PFAS (im besonderen Fokus: PFOA) und zur Pflichterstellung eines Life Cycle Assessment Reports (LCA) sind zwar schon älter, gelten allerdings natürlich auch in 2025 ff neben allen anderen weiter.
Eine Überprüfung der tatsächlichen Pflichten des Unternehmens im Einzelfall kann teure Fallen im Dickicht der Vorschriften vermeiden helfen. Bei der Gelegenheit bietet sich auch an, die Einhaltung der Regulierungsvorgaben für die Bestellung von Betriebsbeauftragten gleich mit zu überprüfen. Pflichtgemäße Beauftragte nicht zu bestellen, kann teuer werden. Nicht alle Bestellungen sind Pflicht, manche Beauftragungen aber auch inhaltlich mit den oben genannten Berichtspflichten verwandt. Dass Feld ist groß und umfasst – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – diese Positionen: Sicherheitsbeauftragter, Arbeitsschutzbeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Geldwäschebeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Gewässerschutzbeauftragter, Gefahrstoffbeauftragter, Brandschutzbeauftragter, Evakuierungsbeauftragter, Gleichstellungsbeauftragter, Inklusionsbeauftragter, Menschenrechtsbeauftragter, Compliance-Beauftragter, CE-Beauftragter oder Bevollmächtigter für Produktionssicherheit, Beauftragter für Medizinproduktesicherheit, Exportkontrollbeauftragter. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Beauftragung allein nicht ausreicht. Schulungen zur Qualifizierung für die Aufgaben sind ebenso erforderlich wie die Einrichtung von spezifischen Zeitbudgets zulasten der Erfüllung der Aufgaben laut ursprünglicher Stellenbeschreibung. Und das alles nur:
For a Few Dollars More.
Quelle u.a.:
https://www.business-wissen.de/hb/betriebsbeauftragte-welche-muessen-bestellt-werden/